Anhang 3 Nummer 2.4.8 des Gesetzes XC von 2024 über den Zentralhaushalt Ungarns für 2025 sieht Folgendes vor.
Mittel: 300 Mio. HUF
18.1. Kult. tv. § 64 Abs. 2 a) Gemäß Buchstabe b ist die Gemeinde berechtigt, die Aufstockung des Bestands der städtischen öffentlichen Bibliothek und die Entwicklung der technischen, IT-, technischen Ausrüstung und Ausrüstung der öffentlichen Bibliothek zu unterstützen.
18.2. Der Beihilfebetrag entspricht den Beträgen, die die Gemeinden, die die städtische öffentliche Bibliothek oder die städtische Bibliothek mit Kreisumfang unterhalten, für die Erhöhung der aus ihren eigenen Einnahmen finanzierten Bibliotheksdokumente und für die Entwicklung der Bibliotheksinfrastruktur im Jahr vor dem Bezugsjahr aufgewendet haben (im Folgenden: im Verhältnis zum Gemeindebeitrag für das Jahr vor dem Bezugsjahr).
18.3. Bei der Festsetzung des Gemeindebeitrags für das dem Bezugsjahr vorangehende Jahr dürfen weder staatliche Zuschüsse noch der Betrag aus der Ausschreibungsquelle noch der Betrag aus der Unterstützung durch das Nationale Dokumentenversorgungssystem berücksichtigt werden.
18.4. Der für Kultur zuständige Minister legt die Regeln für die Bereitstellung der für die Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Informationen fest. Die Beihilfe wird wie folgt definiert:
T = Ki*(Ei/ΣK)
wobei:
T = Höhe der der Gemeinde zustehenden Beihilfe,
Ki= Höhe des Gemeindebeitrags für das Jahr vor dem Bezugsjahr,
Ei = Höhe der Mittel,
ΣK = national aggregierte Ki-Menge.
18.5. Eine Gemeinde hat auf dieser Grundlage Anspruch auf einen Zuschuss von maximal 30,0 Mio. HUF.
18.6. Eine Gemeinde kann keine Beihilfe erhalten, wenn der berechnete Beihilfebetrag nach der Formel unter Nummer 18.4 weniger als 100 000 HUF beträgt. Die Ausgaben dieser Gemeinden werden bei der Festlegung des endgültigen Zuschusses nicht berücksichtigt, der verbleibende Betrag wird auf die Gemeinden aufgeteilt, die den Zuschuss erhalten.
18.7. Die Höhe des den Gemeinden zustehenden Zuschusses wird vom für Kultur zuständigen Minister bis zum 30. Mai des laufenden Jahres festgesetzt.
18.8. Die Finanzhilfe wird in einer Tranche im Juni des laufenden Jahres ausgezahlt.
18.9. Unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die durch die staatliche Funktion der Aufstockung und Registrierung des Bibliotheksbestands 082042 sowie durch die staatliche Funktion der Erforschung, Erhaltung und des Schutzes des Bibliotheksbestands 082043 für die Entwicklung der Infrastruktur der Bibliothek und den Betrag, der für die Entwicklung der technischen, IT-, technischen Ausrüstung und Installationen der öffentlichen Bibliothek ausgegeben wird 50rf . nicht überschreiten Die Frist für die Inanspruchnahme der Beihilfe endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.
18.10. Die Gemeinde legt bis zum 28. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres Informationen über die Verwendung des Zuschusses vor, deren Form, Inhalt und Reihenfolge in dem vom für Kultur zuständigen Minister herausgegebenen Leitfaden festgelegt werden.
- Zinssteigernde Unterstützung 2025.
- Zinssteigernde Unterstützung 2024.
- Zinssteigernde Unterstützung 2023.
- Zinssteigernde Unterstützung 2022.
- Zinssteigernde Unterstützung 2021.
- Zinssteigernde Unterstützung 2020.
- Zinssteigernde Unterstützung 2019.
- Zinssteigernde Unterstützung 2018.
- Zinssteigernde Unterstützung 2017.
- Interessensbekundung 2016.
- Zinserhebungsbeihilfe im Jahr 2015.
- Zinsbegünstigung im Jahr 2014.
